Neue HVO, klare Logik: Warum sich Nagelkorrektur in der Podologie weiterhin rechnet

Seit „den neuen HVO-Erstattungen“ (die aktualisierte Abrechnungs- und Leistungslogik im Podologie-Rahmenvertrag nach § 125 SGB V) entsteht in Praxen immer wieder dieselbe Frage: „Rechnet sich Nagelkorrektur überhaupt noch – oder wird’s bürokratisch und knapp kalkuliert?“ Die Antwort ist eindeutig: Die Abrechnung ist einfacher geworden und die Nagelspangenbehandlung bleibt wirtschaftlich attraktiv. Medizinisch ist sie ein wichtiger Baustein, um Komplikationen bis hin zu Amputationen zu vermeiden.

Was hat sich geändert – und warum ist es jetzt einfacher?

Mit den Anpassungen im Rahmenvertrag (Anlage 1c „Leistungsbeschreibung“ und Anlage 2 „Vergütung“) wurde die Nagelspangenbehandlung klarer strukturiert und in der Verordnung/ Software besser abbildbar. Der wichtigste Praxis-Effekt seit Verordnungsdatum 01.10.2025: Statt vieler einzelner, spangensystem-abhängiger Positionen gibt es eine einheitliche Position „Nagelspangenbehandlung“ (HPNR 78610) – unabhängig davon, welches Spangensystem fachlich sinnvoll ist. Zusätzlich gibt es einen Aufschlag für besonderen Aufwand (78620), z. B. bei komplexen Befunden oder Kindern. Preise werden seit Oktober 2025 in der ärztlichen Verordnungssoftware angezeigt (Heilmittelpreisstammdatei), das reduziert Rückfragen und macht die Verordnung transparenter. Wichtig bleibt: Eine Verordnung bezieht sich auf einen Zehennagel (pro betroffenem Nagel ein Verordnungsfall). Das Fazit aus Praxis-Sicht: Weniger Abrechnungsvarianten, klarere Logik und bessere digitale Unterstützung.

Zahlen, die Sie kennen sollten

Für Verordnungen ab 01.10.2025 gelten u. a. diese GKV-Vergütungen (Anlage 2):

78610 Nagelspangenbehandlung: 55,90 € (Zuzahlung nachrichtlich 5,59 €)

In der Vergütung sind Sachkosten inkl. „Nagelspange und anderes notwendiges Material“ (7,50 €) ausdrücklich enthalten. Darf zweimal je Tag abgegeben werden (wenn therapeutisch begründet/erforderlich).
78620 Aufschlag besonderer Aufwand: 16,86 €

Ergänzende Positionen bleiben relevant, z. B.:
78110 Erst Befundung klein: 27,90 € /
78100 Erst Befundung groß: 56,00 €
78510 Kontrolle Sitz-/Passgenauigkeit: 17,21 €
78520 Behandlungsabschluss/Entfernung: 25,91 €

Und: Für Heilmittel gilt gesetzlich meist 10 % Zuzahlung + 10 € je Verordnung, sofern keine Befreiung vorliegt.

Podologin entfernt Verhornung unter transparentem Nagelkorrekturspangen-Element am großen Zeh mit Spezialinstrument.

Rechnet sich das für die Praxis?

Beispiel (typischer Verlauf UI1, 1 Nagel, 6 Behandlungstermine):

1× Erstbefundung klein (78110): 27,90 €
4× Nagelspangenbehandlung (78610): 4 × 55,90 € = 223,60 €
1× Kontrolle (78510): 17,21 €
1× Abschluss/Entfernung (78520): 25,91 €
GKV-Umsatz gesamt: 27,90 + 223,60 + 17,21 + 25,91 = 294,62 € (für einen Nagel / einen Verordnungsfall)

Das ist betriebswirtschaftlich interessant, weil: die Leistung eine planbare Terminserie erzeugt, Sachkosten pauschal in der Vergütung berücksichtigt sind (u. a. Material/Nagelspange), die neue Logik weniger Abrechnungsfehler provoziert (weniger System-Wildwuchs).
(Wichtig: Die konkrete Marge hängt natürlich von Materialmix, Zeitansatz, Dokumentationsroutine, Ausfallquote und ggf. Hausbesuchen ab).

Warum Nagelkorrektur Versorgung verbessert (und Folgekosten senkt)

Dass Nagelspangenbehandlung heute Kassenleistung ist, ist kein „Nice-to-have“, sondern eine versorgungsrelevante Entscheidung:
Der G-BA hat die Heilmittel-Richtlinie 2022 so geändert, dass die Behandlung des Unguis incarnatus (Stadium 1–3) als Heilmittel verordnet und in Podologie-Praxen erbracht werden kann (Gemeinsamer Bundesausschuss). Die neue S1-Leitlinie (AWMF, 2025) empfiehlt in allen Stadien konservative Maßnahmen und beschreibt die spezifische podologische Therapie als Bestandteil des Managements (AWMF Leitlinienregister). Gerade bei Risikopatient:innen (z. B. Diabetes) ist der Zusammenhang zu schweren Verläufen relevant: Infektionen und schlecht heilende Wunden erhöhen das Amputationsrisiko deutlich. Gleichzeitig können professionelle podologische Behandlung helfen, schwere Komplikationen bis hin zu Amputationen zu verhindern – inklusive sauberer Nagelversorgung und frühzeitiger Behandlung von Problemstellen.

Praktisch heißt das: Jede vermiedene Chronifizierung (Entzündung, Granulation, offene Stelle) ist nicht nur Patientennutzen, sondern spart auch Folgekosten im System. Nagelspangenbehandlung ist damit ein kleiner Eingriff mit potenziell großem Effekt.

Welche RUCK Systeme passen zur neuen Abrechnungslogik?

Weil die Abrechnung seit 01.10.2025 nicht mehr am Spangensystem hängt, kann die Auswahl wieder stärker nach „Was ist fachlich am besten?“ erfolgen.

Hier spielt ein breites Portfolio seine Stärke aus – z. B. bei RUCK:

Wichtig für die Dokumentation: In der Leistungsbeschreibung wird betont, dass das verwendete Material bzw. die genaue Bezeichnung der Spange in der Verlaufsdokumentation festzuhalten ist – unabhängig davon, welches System eingesetzt wird.

Vorteile für Praxis und Patient:innen

Ja – Nagelkorrektur lohnt sich in der Podologie weiterhin. Die neuen Regeln bringen mehr Klarheit, bessere digitale Abbildung und eine schlankere Abrechnung. Wirtschaftlich bleibt die Leistung durch planbare Serien, integrierte Materialanteile und klare Zusatzpositionen attraktiv. Und medizinisch ist die Nagelspangenbehandlung eine evidenzbasierte konservative Therapie, die helfen kann, Komplikationen zu vermeiden – besonders bei Risikofüßen, wo Infektionen und Wunden schnell „groß“ werden können.