Telematikinfrastruktur einfach erklärt – der Weg in die digitale Zukunft

Was ist die Telematikinfrastruktur (TI)?

Die Telematikinfrastruktur, ist eine digitale Plattform, die alle Akteure im Gesundheitswesen miteinander verbindet. Ziel der TI ist es, den Austausch von Gesundheitsdaten sicherer, schneller und effizienter zu machen. Dabei handelt es sich um ein zentrales Element der Digitalisierung im Gesundheitswesen, das langfristig den Alltag in Praxen, Kliniken und anderen Einrichtungen erleichtern soll.

Die TI wurde von der Bundesregierung eingeführt und wird schrittweise für alle Gesundheitsberufe, wie Ärzt:innen, Therapeut:innen, Podolog:innen und Fußpfleger:innen, verpflichtend.

TI in der Praxis Zum Podcast

Warum wird die TI eingeführt?

  • Sicherheit: Der sichere Austausch von sensiblen Patient:innendaten. Die TI arbeitet mit höchsten Datenschutzstandards.
  • Effizienz: Statt Papier und langen Wegen ermöglicht die TI einen schnellen, digitalen Austausch. Das spart Zeit und reduziert den bürokratischen Aufwand.
  • Vernetzung: Ob Podolog:innen, Arzt:innen oder Krankenkassen – die TI schafft eine einheitliche Plattform, die alle Akteure im Gesundheitswesen verbindet.
  • Patientenversorgung verbessern: Die TI ermöglicht einen schnelleren Zugriff auf wichtige Informationen wie die elektronische Patientenakte (ePA), sodass Patient*innen besser betreut werden können.

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Wo findet die TI Ihre Anwendung?

eRezept

Elektronische Verschreibung von Medikamenten zur Reduzierung des Papieraufwands und zur Steigerung der Effizienz.


Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Sicherer und standardisierter E-Mail-Dienst für die vertrauliche Kommunikation zwischen medizinischen Akteuren.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Zentrale Speicherung von Gesundheitsdaten zur besseren interdisziplinären Zusammenarbeit und Patientenversorgung.


Telematikinfrastruktur Messenger (TIM)

Geplanter sicherer Messenger-Dienst für die direkte und datenschutzkonforme Kommunikation im Gesundheitswesen.

elektronischer Medikationsplan (eMP)

Ein digitaler Plan für die Medikationsübersicht, unterstützt die Abstimmung zwischen Arzt:innen und Podolog:innen sowie die Arzneimitteltherapiesicherheit.​ ​


Versichertenstammdaten-Management (VSDM)

Onlineprüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten auf der eGK, verpflichtend beim ersten Arztkontakt pro Quartal, gültig für gesetzlich Versicherte.

Notfalldaten-Management (NFDM)

Hilfreich, wenn es darauf ankommt. ​

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> Überblick über zentrale Anwendungen wie eRezept, ePA, KIM, TIM & eHVO
> Konkrete Handlungsempfehlungen zur TI-Anbindung Ihrer Praxis
> Technische und rechtliche Voraussetzungen kompakt erklärt
> Aktuelle Roadmap der gematik – was kommt wann?
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Die Digitalisierung im Gesundheitswesen nimmt weiter an Fahrt auf – mit vielen Chancen, aber auch berechtigten Fragestellungen. Besonders im Heilmittelbereich besteht dringender Handlungsbedarf:

  • Wie können Podolog:innen sicher und praxisnah in die Telematikinfrastruktur einsteigen?
  • Welche konkreten Vorteile ergeben sich daraus für den Praxisalltag?
  • Und welche Rolle spielt pododesk in dieser Entwicklung?

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Übersicht der Begriffsdefinitionen ​zur Telematikinfrastruktur (TI)

Telematikinfrastruktur (TI)

Sichere digitale Plattform für die Vernetzung aller Akteure im Gesundheitswesen.
Die TI ermöglicht den Austausch von Gesundheitsdaten und digitalen Anwendungen wie eRezept und elektronische Patientenakte.


Institutionsausweis (SMC-B)

Der Institutionsausweis ist ein Sicherheitsmodul für medizinische Einrichtungen.​ Dieser identifiziert die Praxis als Institution innerhalb der TI und ist notwendig für einen TI-Anschluss..

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Der eHBA ist ein persönlicher Ausweis für Gesundheitsberufe.​ Er dient der Identifizierung und digitalen Signatur innerhalb der TI und stellt die Voraussetzung für den Zugriff auf bestimmte TI-Anwendungen dar. ​


TI-Gateway

Das TI-Gateway ist der cloudbasierte Zugang zur Telematikinfrastruktur. Es ersetzt lokale Konnektoren, stellt eine sichere, zentral gewartete VPN-Verbindung her und erlaubt Primärsystemen den Zugriff auf Fachdienste wie eRezept, ePA & KIM – mit geringerer Wartung in den Praxen.

E-Health-Kartenterminal

Das E-Health-Kartenterminal ist ein Gerät zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Es stellt die Schnittstelle zwischen Patientendaten und TI dar. ​


Praxisverwaltungssystem (PVS)

Für den Anschluss an die TI ist eine Software zur Organisation von Praxisabläufen notwendig. Dieses regelt den Datenaustausch innerhalb der TI.

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Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Chipkarte für gesetzlich Versicherte.

Speichert und übermittelt Gesundheitsdaten wie Versicherteninformationen. ​ ​

Elektronische Heilmittelverordnung (eHMV)

Die eHMV ist die digitalisierte Form der Verordnung von Heilmitteln​ und wird über die TI abgewickelt.

Die TI in der Podologie: Was Sie für den Praxisalltag wissen müssen

In dem kurzen Podcast werfen wir einen Blick auf die TI und klären, was sie für die Podologie bedeutet. Was ist wirklich wichtig für den Praxisalltag und was benötigen Sie für einen erfolgreichen Start?

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Häufig gestellte Fragen und Antworten zur TI

Weshalb ist es sinnvoll, sich schon vor 2027 mit der TI zu beschäftigen?

Auch wenn die verpflichtende Anbindung an die Telematikinfrastruktur voraussichtlich erst im Herbst 2027 greift und die eVO frühestens 2028 kommt, lohnt sich ein früher Einstieg. Praxen können Abläufe testen, Fehlerquellen erkennen und sich Schritt für Schritt mit den digitalen Anwendungen vertraut machen.

Ein weiterer Vorteil: Seit dem 1. Oktober 2025 werden TI-Anschlüsse über eine TI-Pauschale finanziert. Dadurch können Praxen die Anbindung ohne zusätzliches Kostenrisiko einrichten und bereits heute nutzen – etwa für KIM, also den sicheren Versand von Berichten, Rückfragen oder Informationen an andere Leistungserbringer.

Wer früh startet, ist nicht nur vorbereitet, sondern profitiert bereits im Alltag. Zudem können Erfahrungen und Anforderungen über Berufsverbände in die Weiterentwicklung einfließen. Zur Einordnung: Fast alle niedergelassenen Ärzt:innen (rund 98 %) sind bereits an die TI angeschlossen.

Benötigen angestellte Therapeut:innen einen eigenen eHBA?

In den meisten Fällen nein. Ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) wird in erster Linie benötigt, um die Praxiskarte (SMC-B) zu beantragen. Dafür genügt es, wenn eine Person in der Praxis einen gültigen eHBA besitzt.

Für den laufenden Betrieb – etwa den Zugang zum KIM-Postfach oder zu bestimmten Funktionen der ePA – ist kein persönlicher eHBA für jede angestellte Person notwendig. Die Anmeldung erfolgt über die SMC-B, was den praktischen Einsatz der TI deutlich vereinfacht.

Häufig wird der eHBA von Heilmittelerbringern mit dem ärztlichen eHBA verwechselt. Ärzt:innen benötigen ihren eHBA unter anderem für qualifizierte elektronische Signaturen (QES), z. B. beim digitalen Unterschreiben von Verordnungen. Dieser Funktionsumfang besteht bei Heilmittelerbringern nicht. Auch optisch unterscheiden sich die Karten: Ärztliche eHBAs enthalten in der Regel ein Lichtbild, Heilmittel-eHBAs nicht.

Langfristig sollen eHBAs ohnehin durch digitale Identitäten ersetzt werden (voraussichtlich ab 2028). Da es bis dahin kaum verpflichtende Einsatzszenarien gibt, reicht aktuell meist ein eHBA pro Praxis aus.

Wie kann die TI bei Hausbesuchen genutzt werden?

Zum jetzigen Zeitpunkt stehen keine mobilen Kartenterminals zur Verfügung. Perspektivisch soll jedoch ab Mitte 2026 das Verfahren POPP (Proof of Patient Presence) eingeführt werden. Damit sollen Patient:innen auch außerhalb der Praxis sicher digital bestätigt werden können.

Voraussetzung dafür wird voraussichtlich eine cloudbasierte Praxissoftware sein, damit relevante Daten mobil verfügbar sind.

Was gilt, wenn mehrere Berufsgruppen in einer Praxis zusammenarbeiten?

Jede Praxis mit einem eigenen Institutionskennzeichen (IK) kann die TI-Finanzierung grundsätzlich selbst beantragen. Technisch kann ein gemeinsamer TI-Zugang genutzt werden – dann ist jedoch im TI-Verzeichnisdienst nur eine Einrichtung sichtbar.

Sollen mehrere Berufsgruppen separat auffindbar sein (was in der Praxis meist sinnvoll ist), benötigt jede Berufsgruppe mit eigener IK einen eigenen TI-Anschluss. Da jede IK separat refinanziert wird, entstehen daraus in der Regel keine finanziellen Nachteile.

Ist pro Standort ein Kartenlesegerät vorgeschrieben?

Ja. Jeder Standort muss mindestens mit einem zugelassenen Kartenterminal ausgestattet sein.

Wie gehe ich mit bestehenden TI- oder Abrechnungsverträgen um?

Vorhandene Verträge sollten sorgfältig geprüft werden – insbesondere in Bezug auf Mindestlaufzeiten, Kündigungsfristen und die Kompatibilität mit der Praxissoftware.

Zwar übernimmt die GKV bestimmte Kosten über Pauschalen (z. B. nach § 378 SGB V), Anbieter dürfen jedoch höhere Entgelte verlangen. Entstehende Mehrkosten müssten dann von der Praxis selbst getragen werden.

Zudem sollten die Leistungen den aktuellen gematik-Vorgaben entsprechen. Ändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, kann im Einzelfall ein Sonderkündigungsrecht bestehen (z. B. nach § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage).

Langfristig werden klassische Konnektoren durch TI-Gateway-Lösungen ersetzt. Eine Verpflichtung zum sofortigen Umstieg gibt es derzeit jedoch nicht.

Können auch reine Privatpraxen an die TI angebunden werden?

Aktuell ist die TI-Anbindung an eine GKV-Zulassung gebunden. Für rein private Praxen existiert derzeit noch kein fest etabliertes Verfahren. Die gematik arbeitet jedoch an entsprechenden Lösungen.

Wie wird die elektronische Heilmittelverordnung (eVO) umgesetzt?

Die eVO befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Rechtliche Grundlagen sind u. a. das Digitale-Gesetz (DigiG), § 360 SGB V sowie technische Vorgaben der gematik.

Geplant ist, dass Ärzt:innen Heilmittelverordnungen künftig digital ausstellen und zentral speichern. Heilmittelpraxen können diese Verordnungen anschließend elektronisch abrufen – Voraussetzung ist eine TI-Anbindung.

Zusätzliche Funktionen wie automatische Prüfungen, strukturierte Datenübernahmen oder digitale Bestätigungen sind vorgesehen, aber noch nicht abschließend definiert. Ein verbindlicher Starttermin steht noch aus; aktuell wird mit einer schrittweisen Einführung ab 2028 gerechnet.

Welche Kosten sind mit der TI verbunden?

Zu den typischen Aufwänden zählen:

  • Ausstellung von eHBA und SMC-B
  • Anschaffung oder Miete eines Kartenterminals
  • laufende Kosten für ein TI-Gateway

Diese Kosten sind grundsätzlich über die GKV-Finanzierungsvereinbarungen refinanzierbar. Ob zusätzliche Ausgaben entstehen, hängt vom gewählten Anbieter und Tarif ab.

Was ist mit Patient:innen ohne elektronische Patientenakte?

Patient:innen können die Nutzung der ePA ablehnen. In diesem Fall bleibt die bisherige Dokumentation unverändert bestehen. Die Kommunikation über KIM ist davon unabhängig und kann weiterhin genutzt werden.

Haben Patient:innen Kontrolle über ihre ePA-Daten?

Ja. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Patient:innen entscheiden selbst, welche Inhalte gespeichert werden und wer Zugriff erhält. Aktuell gilt die Freigabe meist für ganze Dokumentengruppen, perspektivisch auch für einzelne Dokumente. Jeder Zugriff wird protokolliert und ist transparent nachvollziehbar.

Drohen Podolog:innen finanzielle Kürzungen ohne TI?

Nein. Die gesetzlichen Honorarkürzungen bei fehlender TI-Anbindung betreffen ausschließlich Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen (§ 291b SGB V). Für Podolog:innen und andere Heilmittelerbringer besteht derzeit keine Verpflichtung zur TI-Nutzung und somit auch keine Absetzung. Stattdessen gibt es Förder- und Refinanzierungsmodelle auf freiwilliger Basis.

Technische Voraussetzungen & Pflichten

1. Was wird für den TI-Zugang benötigt?

Erforderlich sind unter anderem:

  • aktivierte SMC-B
  • ggf. Firewall-/UTM-Freigaben
  • 64-bit Betriebssystem (Windows, macOS oder Linux
  • aktueller Chrome- oder Chromium-Browser
  • 2-Faktor-Authentifizierung (SMS, E-Mail oder App)
  • stabile Internetverbindung (mind. 6 Mbit/s Up- und Download)
  • freier LAN- und Stromanschluss für das Kartenterminal
  • Router mit IPSec-VPN-Passthrough

2. Reihenfolge: eHBA und SMC-B

Nach Buchung des TI-Zugangs muss zunächst ein eHBA beantragt werden (z. B. über ehba.de). Nach Erhalt erfolgt die Beantragung der SMC-B (z. B. über D-Trust).

3. Verantwortung der Praxis

Die Praxis stellt sicher, dass alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Können diese nicht bereitgestellt werden, kann ein TI-Vertrag abgelehnt werden, ohne dass daraus Ansprüche entstehen.

4. IT-Sicherheit

Die Umsetzung der KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie ist verpflichtend.

5. Umgang mit Hard- und Software

Bereitgestellte Soft- und Hardware darf nicht verändert oder an Dritte weitergegeben werden.

Was ist die TI-ID?

Die Telematikinfrastruktur-ID (TI-ID) ist eine eindeutige Kennung für Praxen und Heilmittelerbringer innerhalb der TI. Sie wird vergeben, sobald die SMC-B beantragt, geprüft und aktiviert ist.

Die TI-ID ist direkt an die SMC-B gekoppelt und wird meist kurz vor oder während der technischen Einrichtung sichtbar. Daher sollte die SMC-B rechtzeitig vor dem Installationstermin beantragt sein.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu eHBA & SMC-B für Podolog:innen

Mit welchen Ausgaben muss ich für den eHBA rechnen?

Der elektronische Heilberufsausweis wird üblicherweise für fünf Jahre ausgestellt und kostet in diesem Zeitraum rund 420 € netto. Auf das Jahr heruntergebrochen entspricht das etwa 84 € netto bzw. ungefähr 100 € brutto.

Praxisbeispiel: Eine selbstständig tätige Podologin beantragt ihren eHBA und kalkuliert dafür rund 100 € pro Jahr über die Laufzeit hinweg.

Was kostet die Institutionskarte (SMC-B)?

Auch die SMC-B wird in der Regel mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgegeben. Die Gesamtkosten liegen bei etwa 390 € netto, was ca. 78 € netto bzw. 93 € brutto pro Jahr entspricht.

Praxisbeispiel: Besteht eine Praxisgemeinschaft aus zwei eigenständigen Podologiepraxen, benötigt jede Praxis ihre eigene SMC-B – also zwei Karten mit jeweils rund 93 € brutto pro Jahr.

Gibt es zusätzliche oder einmalige Kartenkosten?

Nein – die genannten Beträge decken die komplette Laufzeit von fünf Jahren ab. Es fallen keine weiteren regelmäßigen Kartengebühren an. Möglich sind lediglich Nebenkosten für die Identitätsprüfung (z. B. PostIdent, eID oder Vor-Ort-Ident) sowie Versandkosten, meist im Bereich von 10 bis 20 €.

Praxisbeispiel: Bei der Bestellung eines eHBA bleiben die Kosten für fünf Jahre fix; für das PostIdent-Verfahren können z. B. zusätzlich etwa 12 € anfallen.

Wer muss einen eigenen eHBA besitzen?

Der eHBA ist persönlich und darf nicht von mehreren Personen genutzt werden. Jede Podologin und jeder Podologe mit gültiger Berufsurkunde benötigt daher einen eigenen Ausweis. Eine gemeinsame Nutzung ist rechtlich nicht zulässig (u. a. § 291a SGB V, eIDAS-Verordnung).

Praxisbeispiel: Arbeiten sechs Podolog:innen in einer Praxis, benötigt jede dieser Personen einen eigenen eHBA, z. B. für die spätere Signatur von eVOs.

Wie ist die SMC-B in Praxisgemeinschaften geregelt?

Hier ist die rechtliche Struktur entscheidend:

  • Mehrere selbstständige Praxen an einem Standort: Jede Praxis benötigt eine eigene SMC-B.
  • Gemeinschaftspraxis oder GbR mit einer IK-Nummer: In der Regel genügt eine SMC-B pro Standort.

Praxisbeispiele:
Zwei getrennte Praxen in gemeinsamen Räumen → 2 SMC-B
Eine gemeinsame GbR → 1 SMC-B

Was gilt für interdisziplinäre Praxen mit Podologie?

In interdisziplinären Einrichtungen benötigen alle Podolog:innen jeweils ihren eigenen eHBA. Die Einrichtung selbst benötigt pro Standort eine SMC-B, sofern sie als eine juristische Einheit geführt wird.

Praxisbeispiel: Eine gemeinsame Praxis aus Podologie und Physiotherapie mit einer IK-Nummer: jede Fachkraft hat ihren eigenen eHBA, die Praxis nutzt eine gemeinsame SMC-B.

Wie sieht es bei mehreren Praxisstandorten aus?

Die SMC-B ist standortgebunden. Das bedeutet: Jeder Standort benötigt eine eigene SMC-B. Der eHBA hingegen ist personenbezogen und kann standortübergreifend eingesetzt werden.

Praxisbeispiel: Eine Podologiepraxis mit drei Filialen benötigt drei SMC-B-Karten, während die Podolog:innen ihren eHBA an allen Standorten verwenden.

Gibt es Förder- oder Refinanzierungsmöglichkeiten?

Ja. Die Kosten für eHBA und SMC-B können teilweise über Refinanzierungspauschalen, etwa über die GKV, ausgeglichen werden. Die genauen Regelungen können je nach Kasse und Verfahren variieren.

Praxisbeispiel: Eine Praxis nutzt eine TI-Pauschale, um laufende Kosten für Karten und Betrieb teilweise zu refinanzieren.

Wie wird der eHBA im Praxisalltag eingesetzt?

Der eHBA wird immer dann benötigt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist – beispielsweise bei elektronischen Verordnungen (eVO). Normalerweise ist dafür eine PIN-Eingabe nötig.

Zur Arbeitserleichterung gibt es die Stapel- bzw. Komfortsignatur:

  • einmalige Anmeldung mit PIN
  • mehrere Dokumente gesammelt signieren
  • keine erneute PIN-Eingabe für jedes einzelne Dokument

Praxisbeispiel: Eine Praxisinhaberin signiert 15 eVOs gesammelt, gibt ihre PIN einmal ein und bestätigt anschließend alle Dokumente in einem Schritt – das spart Zeit und Aufwand.

Ich habe geheiratet und heiße nun anders – muss ich etwas tun?

Ja, bitte! Sobald sich Ihr Name ändert, etwa durch eine Heirat, muss dies auch in der Telematikinfrastruktur korrekt erfasst werden. Dafür ist ein neuer eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) notwendig.

Was passiert mit meinem bisherigen eHBA bei einer Namensänderung?

Sobald Ihr Name offiziell geändert wurde, verliert der bisherige eHBA seine Gültigkeit – denn er ist personengebunden und muss immer den aktuellen amtlichen Namen enthalten.

Kann der eHBA einfach angepasst werden?

Nein, leider nicht. Eine Änderung ist nicht möglich – es muss ein komplett neuer eHBA beantragt werden.

Wie funktioniert die Namensänderung beim eHBA?

  • Änderung bei Ihrer zuständigen Kammer melden (z. B. Ärztekammer, Apothekerkammer etc.)
  • Unterlagen bereithalten: Heiratsurkunde oder amtliche Urkunde zur Namensänderung
  • Neuen eHBA über Ihren Anbieter beantragen – genauso wie beim ersten Antrag
  • Alten eHBA sperren lassen – häufig geschieht das automatisch, ggf. bitte aktiv veranlassen

Darf ich meinen alten eHBA weiter nutzen, bis der neue da ist?

Nein, das ist nicht erlaubt. Solange der eHBA noch auf den alten Namen läuft, dürfen damit keine qualifizierten Signaturen (wie z. B. eRezepte oder eAUs) mehr erstellt werden.

Muss ich wegen der Namensänderung auch die SMC-B anpassen?

In der Regel nicht. Die SMC-B ist an Ihre Praxis gebunden – nicht an Ihre persönliche Identität.

Wann ist trotzdem eine Änderung des SMC-B erforderlich?

Nur wenn sich zentrale Angaben zur Institution ändern, z. B.:

  • Name der Praxis
  • Firmenname
  • eingetragene/r Inhaber:in (z. B. im Handelsregister)
  • Institutionelle Daten wie BSNR oder IK

Und wenn sich wirklich nur mein persönlicher Name geändert hat?

Dann genügt es meistens, kurz bei Ihrem SMC-B-Anbieter nachzufragen – in der Regel ist keine Anpassung nötig.

Was sollte ich sonst noch im Blick haben?

Folgende Punkte sollten Sie ebenfalls prüfen und ggf. aktualisieren:

  • Ihre KIM-Adresse (insbesondere der Name im Zertifikat)
  • Einstellungen in Ihrer Praxisverwaltungssoftware, z. B. im Signaturprofil
  • Anwendungen wie eRezept, eAU, eArztbrief
  • Ihre persönlichen Daten in der Telematikinfrastruktur

Übersicht: Was ist bei einer Namensänderung notwendig?

Karte | Was ist zu tun?

eHBA | Neuer Antrag erforderlich

SMC-B | Meist keine Änderung notwendig